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Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Duisburg vom 05.05.2015

Der UB-Parteitag hat beschlossen:

Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Duisburg wird aufgefordert, sich für die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer für leibliche Kinder einzusetzen. Dazu wäre die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Duisburg vom 05.05.2015 wie folgt zu ergänzen:

§ 2 Abs. 7 neuer Buchstabe g):

„Wohnungen, die von leiblichen oder gleichgestellten Kindern bei ihren alleinlebenden Eltern genutzt werden.“

Begründung:

Alleinerziehende Eltern erhalten einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende1. Voraussetzungen hierfür sind, dass der Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bildet und das Kind zu seinem Haushalt zugehörig ist.

Letztere Voraussetzung ist gem. Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder2 wie folgt definiert: „Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist.“

Außer im Ausnahmetatbestand der auswärtigen Unterbringung ist die Meldung des Kindes in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils somit Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrages. Im Falle der Anmeldung des Kindes mit Nebenwohnung im Bereich der Stadt Duisburg wird jedoch nach geltender Regelung für ein Elternteil die Zweitwohnungssteuer fällig.

Anspruchsberechtigten Elternteilen wird es somit erschwert, den zustehenden Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen bzw. sie werden in unzumutbarer Weise finanziell belastet.

1 § 24b EStG

2 Rundschreiben vom 23.10.2017 i. d. F. vom 23.11.2022, BStBl. I S. 1634, unter II Nr. 2 Abs. 17