Ergänzung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
Der UB-Parteitag hat beschlossen:
Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) wie folgt zu ergänzen:
- Die Ausnahmeregelung für karitative Zwecke in § 4 Abs. 1 wird auch auf die folgenden Absätze erweitert.
- Informationen zur Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung sind zusammen gut sichtbar auf dem Deckel der Produkte anzubringen, im Fall der Angabe eines Verbrauchsdatums rot umrandet (EU 1169/2011 Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) ii i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe f sowie Artikeln 24 und 25 der Verordnung).
Begründung:
Zu 1:
Lebensmittel sind gemäß der zitierten EU-Verordnung beim Inverkehrbringen mit zum Teil verpflichtenden und zum Teil freiwilligen Angaben zu versehen. So ist bspw. die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen, Allergenen und Haltbarkeitsdaten verpflichtend, die Angabe des Nutri-Score freiwillig.
Bei verpackten Lebensmitteln formuliert § 4 Abs. 1 der LMIVD für karitative Zwecke eine Ausnahme von Kennzeichnungen. Für unverpackte Lebensmittel, wie zum Beispiel aus Bakeoff-Anlagen eingesammelte Brote/Brötchen oder Gemüse, besteht diese Ausnahme nicht. Karitative Einrichtungen stehen also in Pflicht, von den Kooperationspartnern Inhalts- und Allergenkennzeichnungen der Produkte abzufragen und in der Nähe der einzelnen Produkte anbringen. Dieser Aufwand ist kaum leistbar und erschwert unnötig die Arbeit unzähliger ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.
Zu 2:
Für VerbraucherInnen und viele Mitarbeitende im Lebensmittelhandel ist kaum zu erkennen, ob Produkte ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum tragen und wie die Produkte zur Einhaltung der Eigenschaften zu lagern sind.
Die Kennzeichnung erfolgt nicht selten wenig transparent bzw. irgendwo versteckt (z.B. bei +2 – +7° C mindestens haltbar bis: Siehe Deckelrand).
Zur Verbesserung der Transparenz zusammen mit dem Datum verpflichtend auf dem Deckel angegeben werden, bei Verpackungen ohne Deckel auf der Oberseite der Verpackung.
