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Ergänzung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

Der UB-Parteitag hat beschlossen:

Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) wie folgt zu ergänzen:

  1. Die Ausnahmeregelung für karitative Zwecke in § 4 Abs. 1 wird auch auf die folgenden Absätze erweitert.
  2. Informationen zur Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung sind zusammen gut sichtbar auf dem Deckel der Produkte anzubringen, im Fall der Angabe eines Verbrauchsdatums rot umrandet (EU 1169/2011 Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) ii i. V. m. Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe f sowie Artikeln 24 und 25 der Verordnung).

Begründung:

Zu 1:

Lebensmittel sind gemäß der zitierten EU-Verordnung beim Inverkehrbringen mit zum Teil verpflichtenden und zum Teil freiwilligen Angaben zu versehen. So ist bspw. die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen, Allergenen und Haltbarkeitsdaten verpflichtend, die Angabe des Nutri-Score freiwillig.

Bei verpackten Lebensmitteln formuliert § 4 Abs. 1 der LMIVD für karitative Zwecke eine Ausnahme von Kennzeichnungen. Für unverpackte Lebensmittel, wie zum Beispiel aus Bakeoff-Anlagen eingesammelte Brote/Brötchen oder Gemüse, besteht diese Ausnahme nicht. Karitative Einrichtungen stehen also in Pflicht, von den Kooperationspartnern Inhalts- und Allergenkennzeichnungen der Produkte abzufragen und in der Nähe der einzelnen Produkte anbringen. Dieser Aufwand ist kaum leistbar und erschwert unnötig die Arbeit unzähliger ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer.

Zu 2:

Für VerbraucherInnen und viele Mitarbeitende im Lebensmittelhandel ist kaum zu erkennen, ob Produkte ein Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum tragen und wie die Produkte zur Einhaltung der Eigenschaften zu lagern sind.

Die Kennzeichnung erfolgt nicht selten wenig transparent bzw. irgendwo versteckt (z.B. bei +2 – +7° C mindestens haltbar bis: Siehe Deckelrand).

Zur Verbesserung der Transparenz zusammen mit dem Datum verpflichtend auf dem Deckel angegeben werden, bei Verpackungen ohne Deckel auf der Oberseite der Verpackung.